Politische Polizei und Denunziationen im Siegerland zwischen 1933-1945

 

 

Zur Erinnerung

an unseren Freund und Kommilitonen

Marc Köberlein

* 19. Januar 1977 † 26. April 2017

Es war ihm nicht vergönnt, diesen Beitrag zu überarbeiten.

Wir veröffentlichen ihn als seine letzte Forschungsarbeit.

Er hatte noch so viele Pläne!

 

 

 

1. Der Mythos der „Volksgemeinschaft“ und die Denunziationen

Die Vorstellung der «Volksgemeinschaft» war ein zentrales Element im NS-Staat. Der ehemalige Leiter des Zentrums für Antisemitismusforschung Wolfgang Benz erklärte, dass diese, als höchster Wert im nationalsozialistischen Wortschatz, die Klassengegensätze beseitigen und jedem seinen festen Platz in einer harmonischen Gesellschaft zuweisen sollte. Um dies zu erreichen wurde Unterordnung, Treue und Gefolgschaft verlangt, was unter der Formel „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ zusammengefasst wurde. Die innere Einheit und Abgrenzung sollte dabei nicht nur durch rassische Grenzen mitdefiniert werden, sondern auch „Asoziale“, „Gemeinschaftsfremde“ und „Arbeitsscheue“ und Menschen, die nicht als „politisch zuverlässig“ galten, gerieten schnell an den Rand der Volksgemeinschaft, oder wurden sogar als Gegensatz zu ihr definiert. Schon ein zu demonstratives Nicht-Mitmachen konnte den Argwohn der „Volksgenossen“ heraufbeschwören. Der Staat übte zwar, etwa durch Gesetze, Druck zur Anpassung aus, aber es fand ebenso eine soziale Kontrolle durch die «Volksgemeinschaft» selbst statt, die jederzeit in Aggression und Gewalt umschlagen konnte.. Das «Heimtückegesetz» spielte in dieser Verbindung eine wichtige Rolle. Ebenso wurde durch die soziale Kontrolle, die sich deutlich in der Denunziation von „Volksgenossen“ zeigte, deutlich, dass die Harmonie der «Volksgemeinschaft» nie wirklich existierte, zugleich aber als zentraler Mythos aufrechterhalten werden musste. Mit dieser Tatsache verband sich jedoch wiederum die Ausgrenzung alles «Gemeinschaftsfremdem», auf welches die weiterbestehenden Konflikte innerhalb der Gesellschaft projiziert wurden. Die Praxis der Denunziationen, die Gründe für Denunziationen, die Akteure bei den Denunziationen, vom Zeugen, der Politischen Polizei und, in einigen geschilderten Fällen, die Gerichte und somit auch die Folgen von Denunziationen, sollen im Folgenden beschrieben werden.

 

2. Die Sondergerichte und das Heimtückegesetz

Um die einzelnen Fälle zu verstehen, werden vorab die Funktion der «Sondergerichte» und das «Heimtückegesetz» erläutertet. Sondergerichte waren schon kurz nach der Machtübernahme ein Machtinstrument der Nationalsozialisten. Sie gehörten zur intendierten Abkehr des Staates von fixierten Normen hin zu den Bedürfnissen der Regierung, die ihr Handeln im Sinne des Gemeinwohls sah. Sondergerichtshöfe waren, zeitlich befristet, bereits vor 1933 eingerichtet worden, etwa von 1919-1924, im Rahmen der Wuchergesetzgebung. In den frühen 1930ern traten sie, mit Ermächtigung des Reichspräsidenten Hindenburg, erneut in Erscheinung, um die zunehmenden politischen Auseinandersetzungen zu bekämpfen. 1932 wurde von dieser Ermächtigung, unter Reichskanzler von Papen, zum ersten Mal Gebrauch gemacht, allerdings hatten sie schon hier stark parteiisch agiert. Aber auch diese wurden kurz vor 1933 wieder aufgelöst, nur um nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten erneut eingerichtet zu werden. In Erfassungslisten wurden schon kurz nach der Machtübernahme politische Gegner aufgelistet, die als „gefühlsmäßig politisch u. weltanschaulich unzuverlässige Volksgen.[ossen] und Gegner des Staates u. der Partei“ eingeschätzt wurden. Im Siegerland betraf dies vor allem Mitglieder der KPD und SPD, aber auch Anhänger des Zentrums gerieten auf derartige Listen, die mit weiteren Vermerken, wie etwa „nicht gefährlich“, „gebessert“ oder auch „hört Feindsender“, versehen wurden. Eine solche „Vorbelastung“ als „unzuverlässiger Volksgenosse“ konnte bei Anschuldigungen entscheidend für die Einleitung eines Verfahrens und das Strafmaß sein. Bei Unbelasteten wurden Ermittlungen oder Verfahren häufig eingestellt oder es bei einer Verwarnung des Betreffenden belassen.

Eng verbunden mit den Sondergerichten war das «Heimtückegesetz», da die Bearbeitung von Verstößen gegen dieses Gesetz explizit in den Aufgabenbereich der Sondergerichte fiel. In den ersten Jahren nach 1933 instrumentalisierte man die Sondergerichte und das «Heimtückegesetz» vor allem zur Bekämpfung politischer Gegner. Es sollte, neben der missbräuchlichen oder unberechtigten Verwendung von Uniformen und Parteiabzeichen, laut §2, auch jegliche Äußerungen bestrafen sollte, die geeignet gewesen seien, "das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben". Ebenso konnten, laut §1, Äußerungen gegen führende Persönlichkeiten verfolgt werden. Zwar wurde im Gesetzestext die „Öffentlichkeit“ einer Äußerung betont, jedoch konnte auch eine private Äußerung zur Anklage führen, wenn die Möglichkeit bestanden habe, dass diese an die Öffentlichkeit gelangt. Gerade letzteres öffnete natürlich Denunziationen im engsten sozialen Kreis Tür und Tor. Letzteres macht deutlich, dass dieses Gesetz nicht nur gegen politische Gegner eingesetzt werden sollte, sondern ebenso zur Disziplinierung der gesamten Bevölkerung, die sich dabei vor allem selbst kontrollierte bzw. denunzierte.

 

3. Beispiele für Denunziationen

Zur Denunziationen kam es an vielen Orten und innerhalb verschiedenster Personengruppen. Zwischen Nachbarn, Arbeitskollegen, bei Spendensammlungen, kirchlichen Versammlungen und durch örtliche Parteikader und SA-Angehörige, die sich profilieren, oder einfach nur einem Pflichtgefühl nachkommen wollten. Nicht alle Fälle lassen sich vollständig nachverfolgen, auch da einige Vorfälle offenbar nur berichtet, aber die Ermittlungen eigestellt wurden, auch weil, laut Vorgabe, keine „uferlose Strafverfolgung aller Biertischschimpfereien“ einsetzen sollte.

 

3.1 Kontrolle der „Volksgemeinschaft“ durch „Volksgenossen“

Die häufigste Form der Denunziation fand nach Äußerungen statt, die entweder als staatsfeindlich oder beleidigend gegenüber dem Staat, der NSDAP als Organisation oder einzelnen Parteiführern, ob lokal oder an der Staatsspitze, angesehen wurden. Die Denunziationen erfolgten hier zumeist aus dem privaten oder dem Arbeitsumfeld des Beschuldigten und betrafen konkrete einzelne Aussagen, die ein Zeuge bei der örtlichen Polizei weitergab und zwar zumeist auf eigene Initiative. bzw., wie häufig in den Akten vermerkt, „auf eigene Veranlassung“. Neben der Aussage zur konkreten Äußerung verbanden die Vortragenden nicht selten weitere Verdächtigungen, die den Beschuldigten als politisch zweifelhaft darstellen sollten. Dazu gehörte zum einen die Verdächtigung, der Beschuldigte sei Kommunist, aber auch eine frühere Nähe zum Zentrum, die sich in den Bezeichnung „schwarzer Katholik“ zeigt, ist eine häufige Anschuldigung. So bezeichnete ein Zeuge aus Eisern den „Volksgenossen Born“ als „schwarzen Katholiken“ und gab dazu seine kritischen Äußerungen wieder, in denen dieser Goebbels beleidigt habe.

Auszug aus der Anzeige und der dazugehörigen Zeugenaussage im Fall Born vom 14.6.1937:

Vermerk: Es erscheint aus eigener Veranlassung Herr Albert Becker aus Eisern und beschwert sich über den Vg. [Volksgenossen] Born (…) in folgender Weise:

Born ist ein schwarzer Katholik und Gegner der Nat. Soz. so behauptet er u.a. immer, er unterhalte seinen großen Betrieb in Eiserfeld u. sei ein guter Steuerzahler, habe aber seitens der Gemeinde noch keinen Auftrag bekommen, weil er Katholik sei. (…) Am Samstag, den 29.6.37(also 1 Tag nach der Rede des Reichsmin. Dr. Göbbels) unterhielten wir uns (…) über die sittlichen Verfehlungen der Geistlichen usw. Born kam dazu und erklärte: Alles was man den Geistl. u. den Klöstern nachsage seien Lügen, beruhe nicht auf Wahrheit. Dr. Göbbels habe in seiner gestriegen Rede bewußt gelogen. (…) Born sagte weiter, daß man betr. sittlicher Vergehen das deutsche Volk bewußt belüge, denn man brächte in hiesiger Gegend lange Ztg.artikel über Fälle aus dem Rheinland wie Koblenz, Trier usw. während man im Rheinland über Fälle aus hiesiger Gegend, wie Brachbach, Mudersbach berichte. Man könne daraus ersehen. daß was die Presse schrieb gelogen sei.

Born sagte weiter, daß die jetzige Regierung unfähig sei, denn sie habe Bonzen mit großen Gehältern aufgezogen, aber die Löhne der Arbeiter nicht aufgebessert, wie man das Früher versprochen habe.

Born hat noch weit mehr gehässige Äußerungen getan, die ich aber nicht mehr so genau wiedergeben kann. Obiges hat er aber sinngemäß gesagt. Born hetzt in der gemeinsten Weise gegen den Nationalsozialismus u. den Bürgern. Daub aus Eiserfeld und sät damit Unfrieden und Unruhe besonders in Hengsbach. Er ist ein Hetzer und Mießmacher übelster Sorte, dem das Handwerk gelegt werden muß.

Zu ersehen ist, dass schon wenige Aussagen genügten, um einen „Volksgenossen“ zu einer Anzeige zu veranlassen, der die kollektive Geschlossenheit der «Volksgemeinschaft» bedroht sah. Diese Art der Selbstüberwachung innerhalb des nächsten sozialen Umfelds war eine der intendierten Wirkungen des «Heimtückegesetzes».

In einigen Fällen erscheinen die Denunzianten geradezu gedankenlos. Im Folgenden sogar in mehrfacher Hinsicht, da es sich offenbar schlicht um ein Missverständnis gehandelt hatte.

So meldete eine Nachbarin ihren Nachbarn namens Koch, da dieser, innerhalb einer Unterhaltung über den spanischen Bürgerkrieg gesagt hätte, dass er nach Russland fliegen wolle, um zu bombardieren. Die Nachbarin interpretierte diese Aussage dahin, dass er gemeint habe, Deutschland zu bombardieren, auch weil er von einer „roten Binde“ gesprochen habe, die als Zeichen der spanischen Widerstandskämpfer galt. Der Beschuldigte gab jedoch später zu Protokoll, er habe gemeint, dass er, falls er im Krieg Flieger kommandieren könne, in Russland „alles rücksichtslos bombardieren“ wolle. Zur „roten Binde“ erklärte er, dass er auf eine Frage der Nachbarin nach derselben, habe erklären wollen, woran man die Bolschewisten erkennen könne, da diese keine Uniform trügen. Er betonte zudem noch seine nationale Gesinnung, so sei er zwei Jahre im Jung-Stahlhelm und später der SA gewesen. Bei einer Gegenüberstellung hatte die Nachbarin darauf eingestanden, sich geirrt zu haben. Es ist anzunehmen, dass die Ermittlungen darauf eingestellt wurden.

Im Fall Born ist zu sehen, dass hier offenbar ein überzeugter Nationalsozialist die Anzeige vorbringt, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, die «Volksgemeinschaft» vor „Miesmachern“, eine Bezeichnung, die für Abweichler immer wieder auftaucht, zu schützen. Im zweiten Fall ist die Intention nicht wirklich deutlich und der Verlauf hat geradezu absurde Züge. Aus einem wohl freundschaftlichen nachbarschaftlichen Treffen wurde hier eine wahrgenommene Bedrohung konstruiert und in pflichtschuldiger, gedankenloser Art zur Anzeige gebracht. Es erscheint fast so, als gehöre die Denunziation hier zum geregelten Tagesablauf und fände ohne jegliche Reflexion über das eigene Handeln statt.

Bei der Bewertung von Äußerungen, wurde nicht nur das Gesagte selbst bewertet, sondern ebenfalls die Person, die eine Aussage getroffen hatte. Dies wird in den Ermittlungen gegen den Lastkraftwagenbesitzer Decker deutlich, die April 1943 wegen „staatsfeindliche[r] Äusserungen“ eingeleitet worden waren, wie aus einem Schreiben an die Geheime Staatspolizei, Außenstelle Siegen, hervorgeht.

Als Belastungszeuge trat vor allem der Kaufmann Heeger auf, der höchstwahrscheinlich auch die Anzeige erstattet hatte, da seine Unterhaltung mit Decker Ausgangspunkt der Untersuchung war. Zentral bei der Unterhaltung, die Heeger ausführlich in der Vernehmung schildert, waren die Themen Propaganda und im speziellen das Massaker von Katyn, dass von der NS-Propaganda genutzt wurde, um von eigenen Verbrechen abzulenken, sowie Vorwürfe Deckers gegen Robert Ley, dem langjährigen Reichsorganisationsleiter der NSDAP.

Heger stellte sich bei der Vernehmung als guten „Volksgenosse“ dar, der die deutsche Propaganda und Ley verteidigte. Nachdem er geschildert hatte, dass Decker die Meldungen zu Katyn als Propaganda bezeichnet und gemeint hätte, dass „unsere SS“ auch nicht anderes handle, sagte er weiterhin aus:

Dazu sagte ich, dass wir kein Recht hätten über die Handlungsweise der SS zu kritisieren, da diese für ihre Handlungen auch die Verantwortung zu tragen habe.

Darauf schilderte Heeger, laut Protokoll, die Vorwürfe Deckers gegenüber Robert Ley mit folgenden Worten:

Ich sagte dann weiter, dass der Krieg von der Feindseite vom Kapital nur geführt werde, um hohe Verdienste zu erzielen. Hierzu meinte Decker, dass auch bei uns sich welche die Tasche voll machten. U. a. sagte er, was hatte z.B. Dr. Ley vor der Machtübernahme und was hat er heute. Dazu erwiderte ich, dass mich das nicht interisiere [!sic] und ich über die Vermögensverhältnisse von Dr. Ley nicht orientiert sei. (...) Über die zweite Frau des Dr. Ley sagte Decker, dass diese sich erschossen habe. (...) Ich sagte weiter zu Decker, er redete in grossen Tönen. Darauf erwiderte Decker, er wüsste, dass er doch noch mal im Konzentrationslager ende würde. Weitere Angaben kann ich nicht machen.

Decker gestand viele der ihm vorgeworfenen Aussagen ein, korrigierte sie aber leicht. So gab er zu die SS erwähnt zu haben, bestritt aber, dass er, in Bezug auf Katyn, geäußert habe, dass die diese es nicht besser mache. Auch bei den Vorwürfe gegen Robert Ley gab er den Wortlaut seiner Aussagen anders wieder als Heger. gestand jedoch ein, die Äußerung über Robert Leys Frau getätigt zu haben: „Ich streite nicht ab gesagt zu haben, dass sich die zweite Frau von Dr. Ley auf dem Landgut erschossen habe, was ja auch der Fall ist.“ Zur Aussage bzgl. des Konzentrationslagers sagte Decker in der Vernehmung als Beschuldigter aus:

Hierzu erkläre ich, dass ich zum Schluss der Unterhaltung auf Grund der Einstellung des Heeger zu ihm gesagt habe, er wollte mich wohl ins Konzentrationslager bringen.“

Breitenbach, ein weiterer geladener Zeuge verschärfte mit seiner Aussage nochmals die Äußerungen Deckers, der gesagt habe, „dass aber unsere im Osten tausende durch Genickschuss umbringen, steht nicht der Zeitung, du glaubst mir dieses auch nicht“. Bei einer erneuten Vernehmung bestritt Decker diese Aussage und gab an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe.

Im Abschlussbericht des Landratsamtes erfolgte eine Beurteilung Deckers, dem seine fehlende Beteiligung an örtlichen Veranstaltungen der NSDAP negativ wurde, seine Spendenbereitschaft aber positiv ausgelegt wurde. Zwar wurde seine Nähe zur früheren Zentrumspartei erwähnt, jedoch auch vermerkt, dass er nach der Machtübernahme nicht mehr politisch aktiv gewesen sei. Der Beamte Dr. Katz beurteilte Decker abschließend als nicht „direkt staatsfeindlich“, da dieser sehr engagiert in einem Rüstungsbetrieb arbeite. Eine spätere kurze, handschriftliche Aktennotiz des Amtes Netphen vermerkte, dass Decker verwarnt worden und „die Angelegenheit somit erledigt sei“.

In diesem Fall wird ersichtlich, dass man die «Volksgemeinschaft» kontrollieren wollte, ohne unnötige, harte Eingriffe zu tätigen. Solange die Beschuldigten als „nützliche Mitglieder“ betrachtet wurden, sollten sie lediglich, zurechtgestutzt, eingeschüchtert und mit strenger Hand in die Gemeinschaft zurückgeführt werden.

Kontrolliert wurden allerdings nicht nur Äußerungen, sondern ebenso die Lebensführung der Mitglieder der «Volksgemeinschaft». Abweichungen wurden dabei kaum geduldet. Das alltägliche Verhalten der „Volksgenossen“ stand in vielen Situationen unter Beobachtung. So erreichte eine Meldung der Ortsgruppe Haiger die Kreisleitung Siegerland. Die Meldung betraf einen Siegener Fahrzeughalter, dem vorgeworfen wurde „auf offener Straße einem Juden einen Schmus“ gemacht zu haben. Auch das Gespräch wird dabei in den Akten wiedergegeben:

Na Abraham, wie geht’s? Gute Geschäfte? Abraham, du warst immer eine treue u. ehrliche Haut. Du hast mich noch nie beschissen. Du warst immer reell. Wenn es möglich ist, machen wir auch heute noch Geschäfte zusammen. Da soll uns gar nichts stören. Na, das ist wohl dein kleines Enkelchen? Wie heißt du denn, Kleine? So, so – das ist aber nett. Weil ich immer so gut mit deinem Großpapa ausgekommen bin, kriegst du die größte Tafel Schokolade. So eine Ehrlichkeit muss belohnt werden (...)

Der zuständige Ortsgruppenleiter in Haiger fragte weiterhin an, ob ein Interesse an der Vernehmung von Zeugen bestehe. In Siegen ermittelte man daraufhin den Fahrzeughalter, der allerdings angab, dass er nicht das Gespräch geführt habe, sondern ein „Volksgenosse“, namens Hermann Moos, den er auch bereitwillig benannte. Die Kreisleitung Siegen leitete darauf weitere Ermittlungen ein, auch unter der Begründung, dass Moos sich nicht am politischen Leben, im Sinne der «Volksgemeinschaft» beteilige und er außerdem „zu den Mießmachern“ zu zählen sei. Die Haltung von Moos verwundert allerdings etwas, da er dem Jungdeutschen Orden angehört hatte, dessen Haltung auch klar antisemitisch geprägt war, sich aber ab 1930 von den Nationalsozialisten abgrenzte. Auffällig ist auch in dieser Beurteilung wieder die Kategorisierung des Beschuldigten als „Miesmacher“, also als Störenfried in der «Volksgemeinschaft«, dem mit Aggression begegnet wird.

 

3.2 Kontrolle der «Volksgemeinschaft» durch „Parteigenossen“ und Amtsträger

Eine andere der Denunziation betraf die Nicht-Beteiligung an Aktivitäten der «Volksgemeinschaft». Betroffen hiervon waren überwiegend bekannte Mitglieder der Gemeinde. Schon die Ablehnung einer Spende oder auch eine zu geringe Spende konnte hier zu einem Bericht führen. So lehnte etwa der katholische Pfarrer Dr. Hamm im Jahr 1941 eine Buchspende an die Wehrmacht ab und begründete dies zudem noch damit, dass ihm die Polizei schon genug Bücher beschlagnahmt habe. Die verweigerte Spende, sowie die Äußerung berichtete die damit betraute Blockleiterin umgehend die Leiterin der Ortsfrauenschaft, welche die Meldung wiederum an die Kreisleitung weiterleitete. Zuvor hatte sie jedoch versucht den „Volksgenossen“, mit einem Telefonanruf, zur Einsicht zu bringen. Sie berichtete darauf, unter anderem, an die Kreisleitung:

Die stellvertretende Blockleiterin Frau Hilkhausen (…) kommt heute zu mir und gibt mir folgenden Vorfall bekannt: Beim Sammeln der Buchspende für die Wehrmacht ist Frau H. auch zum kath. Pfarrer Herrn Dr. Hamm gegangen und dort mit den Worten abspeist worden, [d]ie Polizei hätte im s. Z. so viele Bücher beschlagnahmt, da könnte er zu dieser Sammlung nicht auch noch etwas geben! (…) Ich telephonierte ihn daraufhin an, und sagte ihm, daß er anscheinend falsch unterrichtet sei, denn ich könnte mir sonst seine Einstellung nicht erklären. Die Soldaten an der Front kämpften für ich so gut wie für jeden anderen (…) Er antwortete mir, dass er sehr wohl etwas für unsere Soldaten täte, erst gestern hätte er wieder 5 Briefe an die Front geschickt. Man hätte s. Zeit die ganze kath. Bücherei beschlagnahmt, (…) jetzt Bücher für die Soldaten zu stiften, so müßte er mir antworten, daß dies für ihn überhaupt nicht in Frage käme! [den letzten Teil unterstrich die Schreiberin in ihrem Bericht, wohl um ihre Empörung auszudrücken] (…)

Ich gebe diesen Vorfall zu Ihrer Kenntnisnahme weiter.

Über Dr. Hamm waren allerdings schon zuvor Meldungen gesammelt worden. So hätte sich, trotz vierfacher Aufforderung geweigert, Mitglied der «NSV» (Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt) zu werden, die als einheitlicher Verband andere sozial-engagierte Vereine, wie die Caritas oder das Rote Kreuz, im Sinne der homogenen «Volksgemeinschaft», verdrängen sollte. Auch wurde bereits im Jahr 1938 seine fehlende Spendenbereitschaft für die Sudetendeutschen bemängelt, als er bei einer Spendensammlung lediglich 0,50 Reichsmark gespendet habe, obwohl man ihn doch an „die Rede des Führers erinnert“ habe. Der Ortsgruppenleiter ermahnte Hamm, nachdem er davon erfuhr mit einem, höflich formulierten, Brief, den man jedoch ebenso als Drohung lesen kann:

Bei der Durchsicht der Eintopfspendenlisten, ist mir aufgefallen, daß Sie sich mit der auffallend kleine Spende von Rmk. 0,50 eingetragen haben.

Ich erlaube mir, unter Hinweis auf die Rede unseres Führers bei der Eröffnung der WHW. im Sportpalast zu Berlin, wonach er von jedem Volksgenossen ein Opfer erwartet, welches im Verhältnis zu den grossen geschichtlichen Ereignissen des Jahres stehe, zu bemerken, daß Ihre Spende keinesfalls als ein Opfer betrachtet werden kann, zumal ich doch annehmen muß, daß auch Ihnen die Not, das Elend und all das Leid unserer Volksgenossen um Sudentenland nicht unbekannt geblieben ist. Ich kann nicht gut annehmen, daß Sie mit Ihrem Opfer hinter demjenigen des armen, aber treuen kleinen Mannes, marschieren wollen, glaube vielmehr, daß in diesem Fall ein Versehen vorliegt und Sie sich wohl nicht klar waren, wofür nun gesammelt wurde, und erwarte daß die Sache bei nächster Gelegenheit in Ordnung gebracht wird.

Ein ähnlicher Fall betraf den Hauptschullehrer Bender. Auch hier meldete eine Blockhelferin, die Spenden sammelte, die fehlende Spendenbereitschaft, wie ein Aktenvermerk zeigt:

Die Blockhelferin N. S. V. Frau Helene Schwarz meldet, dass sie bei der soeben abgeschlossenen Sammlung für die Sudentendeutschen in ihrem Block auch bei dem Hauptlehrer a.D. Bender vorgesprochen habe. Herr Bender habe sich geweigert eine Spende zu geben. er habe sich dahin geäussert, es müsse doch endlich einmal aufhören mit diesen Sammlungen. Auch auf den Einwand der Frau Schwarz, dass doch große Not herrsche und ein jeder seinen Beitrag gebe, habe sich Bender weiter ablehnend verhalten.

Auch an Bender verfasste der NSDAP-Ortsgruppenleiter im Oktober 1938 einen Mahnbrief, der in weiten Teilen wie jener formuliert war, den auch der Pfarrer Dr. Hamm erhielt. Im Brief wurde Bender aufgefordert, dass er seine Pflichten gegenüber den „Volks. und Blutgenossen“ erfüllen solle und die Ablehnung sicherlich „versehentlich“ geschehen sei. Ein späterer Abschnitt erwähnte die Sportpalastrede Hitlers, in welcher Hitler Rechenschaft über die Verwendung der Spenden gegeben habe. Der Schreiber schloss den durchweg höflich formulierten Brief mit einer kaum verhohlenen Drohung:

Die Opfer, die der kleine Mann freudig und gerne bringt verpflichten, in Fällen wie er hier vorliegt, bis zur letzten Konsequenz durchzugreifen, wozu ich fest entschlossen bin. Ich werde die Sammlerin beauftragen am Montag nochmals bei Ihnen vorzusprechen.

Weitere Folgen für den Hauptschullehrer Bender ließen sich den Akten nicht entnehmen. Der Pfarrer Dr. Hamm wurde jedoch weiter beobachtet, da, laut der Einschätzung des „Parteigenossen“ Daub das „Verhalten dieser Herrschaften (…) kennzeichnend für ihre Einstellung“ sei und „nun einmal nicht anders erwartet werden“ könne. Allerdings solle „auf Befehl des Führers (…) vorläufig kurz getreten werden “, der Vorgang jedoch in den Akten verbleiben, damit „mit wir eines Tages nach dem Kriege mit diesen Dokumenten an die Öffentlichkeit treten können und dann dafür sorgen daß diese Willensäußerung während des Krieges entsprechend geahndet wird“.

Auch bei den inszenierten „Volksabstimmungen“ wurde darauf geachtet, dass „korrekt“ abgestimmt wurde. So wurde gegen den Lehrer Paul Hees aus Eiserfeld ein Disziplinarverfahren eingeleitet, als er bei der „Volksabstimmung“ am 19.08.1934, die Hitler nach dem Tod Hindenburgs die Ämter des Reichskanzler und des Reichspräsidenten gemeinsam verleihen sollte, mit „Nein“ stimmte. Da es sich bei ihm um einen Staatsbeamten handle, hätte sich dieser nicht gegen Staat und Führer stellen dürfen. Im Zuge dessen wurden auch weitere Erkundigungen eingeholt und festgestellt, dass Hees sich schon öfter gegen den Nationalsozialismus geäußert habe und „stets ein gehässiger Gegner der NSDAP“ gewesen sei. Ein Kollege meldete im Zuge der Ermittlungen, die Äußerung Hees´, dass dieser „die Braunen nun einmal immer noch nicht sehen“ könne.

Auch in der direkten Tätigkeit als Lehrer/in war Wohlverhalten im Interesse der «Volksgemeinschaft» gefragt. Schon kleine Zwischenfälle konnten hier bewirken, dass die Kreisleitung aufmerksam wurde. So löste das, in einer abschließenden Beurteilung, „unnationasozialistische Verhalten“ der Erzieherin und Parteianwärterin Anna Ring im einen regen Akten-Austausch zwischen der Kreisleitung und der Ortsgruppenleitern aus. Da sie sich öfters abseits stelle, wurde ihr vorgeworfen, dass sie das „Führerprinzip“ nicht zu kennen scheine. Dazu trugen die Dienststellen viele kleine vermeintliche Verfehlungen zusammen.

Eine dieser Verfehlungen war, dass sie am Heldengedenktag am 21.2.1937 einem Fahnenzug begegnet sei und diesen nicht gegrüßt habe. Zu Ihrer Entschuldigung gab sie an, sie habe bei den vielen Fahnen nicht gewusst, welche zu grüßen gewesen sei. Der Ortsgruppenleiter vermerkte hierzu auch, dass die Verweigerung des Grußes „nicht in böswilliger Absicht“ geschehen sei. Der Verfasser eines weiteren Schreibens an den Kreisleiter des «Nationalsozialistischen Lehrerbundes» (NSLB) nutzte jedoch die Gelegenheit ein stärkeres Einwirken auf die Lehrerschaft einzufordern, und warf den Lehrern „welche keiner Gliederung oder Formation wie der SA. SAR. NSKK. usw.“ angehörten „ein[e] unverantwortliche Lauheit“ vor. Über mögliche disziplinarische Konsequenzen gegen die Erzieherin lässt sich aus den Akten nichts entnehmen. Der zuständige Ortsgruppenleiter gibt allerdings an, dass er persönlich bisher keinen Grund zur Klage gehabt habe und beschreibt sie als gewissenhaft.

Die Beschwerden über „Parteigenossen“ oder „Volksgenossen“ konnten mitunter durchaus (unfreiwillig) komische Züge annehmen. So existiert eine Meldung eines SA- und Parteianwärters, der bei einem befreundeten Parteianwärter übernachtete und sich über diesen beschwerte. In der Nacht habe er plötzlich Nässe verspürt und berichtet:

Da ich in letzter Zeit immer des Morgens naß war, glaubte ich, ich würde schwitzen, was mir allerdings gänzlich unverständlich war, bis ich heute durch einen warmen Strahl im Schlaf aufwachte & nun feststellte, dass Kurt Jeenicke der Sohn meines Meisters vor meinem Bett stand & mich bepinkelte. Ic[h] muss daher annehmen, daß dies auch die Ursache der Näße in meinen Bett bisher gewesen ist, Ich bin dann aufgestanden, in den Keller gegangen, um mich bei Licht zu überzeugen, was nun geschehen sei. ich konnte mich von der Richtigkeit obiger Angaben überzeugen.

 

4. Fälle aus dem Siegerland vor dem Sondergericht Dortmund

Auch wenn einige der Beispiele absurd oder, wie im letzten Beispiel, unfreiwillig komisch wirken, so konnte eine Denunziation, zu langjährigen Haftstraßen führen, wenn sie zu einer Anklage vor einem Sondergericht führten. Die verhandelten Fälle aus Siegen betrafen vor allem das «Heimtückegesetz» und Verstöße gegen das Verbot des Abhörens „feindlicher Sender“.

Die ausgesprochenen Urteile der Sondergerichte fielen sehr unterschiedlich aus. Dabei spielte vor allem die, nicht selten gefühlsmäßige, Beurteilung der Person eine Rolle. So konnte das Strafmaß beim «Rundfunkverbrechen», also dem Abhören "feindlicher Sender", von einer Verwarnung bis zur Todesstrafe reichen. Einen Beklagten, der als "deutsch gesonnen" und "staatstreu" galt und nur gelegentlich gegen das Verbot verstoßen habe, traf so nur ersteres. Für "notorische Staatsfeinde" sollte jedoch zwingend die Todesstrafe gelten. Im «Heimtückegesetz» wurden die Beklagten ähnlich beurteilt und stets die politische Vergangenheit durchleuchtet. Allerdings konnten auch vermeintliche soziale Verfehlungen, wie Trunkenheit, Arbeitsverweigerung und ähnliches zu schärferen Urteilen und einer Verfolgung bis zum Kriegsende führen. Eine besondere Rolle spielte die Aufhebung des «Analogieverbotes» im Jahr 1935. Das «Analogieverbot» besagt, dass ein Beklagter nur für eine Tat verurteilt werden kann, wenn zu dieser auch ein Gesetz existiert. Dieses gilt auch dann, wenn eine offensichtliche Gesetzeslücke vorliegt. Mit der Aufhebung konnten Richter aber nun, quasi dem eigenen Empfinden, bzw. dem „gesunden Volksempfinden“ nach, eine vermeintliche Straftat beurteilen und Gesetze auf dieser fragwürdigen Basis zur Anwendung bringen. Diese Praxis wird leider noch heute häufig bei medial präsenten Fällen in breiten Teilen der Bevölkerung eingefordert, ohne dass man sich im Klaren darüber wäre, welche Türen man damit öffnet.

Das Ziel der Einschüchterung politischer Gegner war klar definiert. Die Gleichschaltung sollte durchgesetzt und Störfaktoren sollten abgeschreckt oder beseitigt werden. Urteile des Gerichtes wurden unmittelbar wirksam und da keine Rechtsmittel zulässig waren, war der einzige Weg zur Milderung einer Strafe ein Gnadengesuch, das jedoch in der Regel abgelehnt wurde. Aufgrund der hohen Kompetenzen und der Tatsache, dass man gegen ein Urteil keinerlei Rechtsmittel einlegen konnte, besetzte man die Sondergerichte ausschließlich mit erfahrenen Juristen, aber die Überprüfung der „politischen Zuverlässigkeit“ war ebenfalls ein wichtiges Kriterium, letzteres galt übrigens auch für die Pflichtverteidiger, zudem wurde das Recht einen Wahlverteidiger zu benennen mehr und mehr eingeschränkt. Auch lag die Entscheidung über die Hinzuziehung oder eben Nicht-Hinzuziehung eines Verteidigers grundsätzlich ganz in der Hand des jeweiligen Vorsitzenden eines Gerichtes.

 

4.1 Verfahren gegen Josef Langenbach wegen Verstoßes gegen das «Heimtückegesetz»

Im Fall Langenbach hatte ein SA-Mann hatte die Beschuldigung erhoben bei einem Streit in seiner Eigenschaft als SA-Mann mit den Worten „Was brauchen wir noch SA-Männer. Wir haben vor dem Krieg keine gehabt, wir haben während des Krieges keine gehabt und jetzt wollt ihr uns nur an die Kirche“ beleidigt worden zu sein und beschuldigte zwei der am Streit beteiligten, dass diese „Gegner des Nationalsozialismus“ seien. Das Gericht lud darauf weitere Zeugen, die aber alle nicht die Aussage des SA-Mannes bestätigen wollten, worauf das Verfahren eingestellt wurde, auch weil dem SA-Mann unterstellt wurde eine persönliche Abneigung gegen den Beschuldigten zu haben. Entscheidend war in diesem Fall die Beurteilung des Angeklagten, entsprechend seiner Eingliederung in die «Volksgemeinschaft». Langenbach wurde demnach positiv angerechnet, dass er Mitglied im NSV sei und sich an Spendensammlungen, „seinem Einkommen entsprechend“, beteiligt habe.

 

4.2 Verfahren gegen Adolf Steinle wg. Verstoßes gegen das «Heimtückegesetz»

Ebenfalls im Jahr 1937 wurde gegen den evangelischen Pfarrer Adolf Steinle Anklage vor dem Sondergericht Dortmund erhoben. Der Vorwurf war, dass dieser „böswillig gehässige und hetzerische Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP“ getätigt hätte, die, wie die Anklageschrift fortführte und sich dabei auf das «Heimtückegesetz» berief, „geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zu politischen Führung zu untergraben“. Konkret warf man Steinle „Vergehen gegen § 2 Abs. 2, 3 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz von Polizeiuniformen vom 20.12.1934“ vor.

Der Hauptbelastungszeuge im Verfahren war der Volksschullehrer Paul Friedrich, der allerdings nicht selbst Anzeige erstattete, sondern einen Bekannten zur Anzeige überredete, da er sich, so der der Aktenvermerk, „mit der der Bevölkerung in Afholderbach nicht verwerfen“ wolle. Es findet sich außerdem ein Vermerk, dass gegen Steinle bereits im Jahre 1935 ein Redeverbot durch die Staatspolizeistelle Dortmund ausgesprochen worden war.

In seiner Aussage gab das NSDAP- und SA-Mitglied Friedrich an, dass er gehörte habe, wie Steinle, während einer Sitzung der evangelischen Frauenhilfe, den Staat beschuldigt hätte, eine Kette von Gewalttaten gegen die Kirche begangen zu haben. Dabei erwähnte der Zeuge außerdem, dass Steinle geäußert hätte, dass das „am Montag dem 15. 2 ds. Mts. erlassene Gesetz des Führers über die Auflösung des Kirchenausschusses (...) eine Zwangsmaßnahme“ darstelle.

Diese Ausführungen veranlassten mich in das Klassenzimmer zu gehen und Pfarrer Steinle das Wort zu entziehen. Ich habe mich zu diesem Schritt veranlasst gefühlt, weil ich nicht weiter dulden wollte, dass der Schulsaal als öffentlicher Raum zu politischen Hetzereien genutzt wird.

Es habe, so Friedrich weiter, darauf eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und Steinle gegeben, in den deren Verlauf Steinle zu ihm „der Führer ist für Sie ein Götze“ und „Wenn Sie schon als harmloser Nationalsozialist ein solches Gebaren an den Tag legen, wieviel...“ gesagt habe, wobei Steinle die letzte Äußerung nicht zu Ende geführt hätte. Die Versammlung habe sich daraufhin von selbst aufgelöst. Er, Friedrich, sei dann zum Ortsgruppenleiter gegangen, um den Vorfall zu besprechen und zu „gegebener Zeit diese Anzeige zu erstatten.“

Steinle gestand bei seiner Vernehmung, die ihm vorgeworfenen Äußerungen ein und bemerkte lediglich, dass er mit der Bezeichnung des Führers als „Götzen“ nicht diesen, sondern nur die Stellung des Lehrers Friedrich zum Führer habe kennzeichnen wollen. Zur Äußerung: „Wenn Sie schon als harmloser Nationalsozialist ein solches Gebahren an den Tag legen, wieviel...“ gab Steinle an, dass er sich nicht mehr erinnere, was er habe ergänzen wollen. Zu seiner Verteidigung gab Steinle weiterhin zu Protokoll, dass er sich keiner politischen Hetzerei bewusst sei und dass auch bei ihm das Vaterland hoch stehe.

Da Steinle seine Äußerungen nicht bestritt, weitgehend aufrechterhielt und verteidigte, kam der Richter zu dem Schluss, dass die Bemerkungen des Beschuldigten „böswillige, gehässige und hetzerische Äußerungen über den Führer und die Reichsregierung, insbesondere über den Erlass des Führers über die Einberufung einer verfassungsgebenden Generalsynode der deutschen evangelischen Kirche vom 15.2 1937“, enthalten hätten. Gerade die ersten Äußerungen zu den Zwangsmaßnahmen und zur „Kette der Gewalttaten“ führten schließlich zur Verurteilung, während der Richter in den Äußerungen gegenüber Friedrich keinen Grund für eine Verurteilung sah, da diese lediglich gegen Friedrich gerichtet gewesen seien, dieser aber keine Anzeige wegen Beleidigung gestellte habe. Steinle wurde, aufgrund der ersteren Äußerungen, wegen Verstoßes gegen den §1 des Heimtückegesetz zu sechs Monaten Haft verurteilt, allerdings wurde die Strafe zur Straffreiheit, erlassen.

 

4.3 Verfahren gegen Hermann Beer wg. Verstoßes gegen das «Rundfunkgesetz»

Im September 1943 der Hilfsarbeiter Hermann Beer wegen Verstoßes gegen das «Rundfunkgesetz» verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und sah sich einer Anklage wegen „Rundfunkverbrechens“ am Sondergericht gegenüber, das für diese Fälle zuständig war.

In die Vorbeurteilung des Beschuldigten floss ein, dass er Mitglied des Reichsluftschutzbundes (RLB) sei und sich eifrig als Luftschutzwart betätige. Ebenso wurde positiv vermerkt, dass seine Spendenbeteiligung gut sei. Die Kreisleitung jedoch teilte dem Sondergericht zudem mit, dass sie Beer als „zweifelhaften Charakter“ und „politisch nicht einwandfrei“ betrachte. Hinzu kamen einige Vorstrafen, die allerdings keinen politischen Bezug hatten.

Der Ausgangspunkt der Ermittlungen war die Anzeige des Kaufmanns Georg Warmbier, der früherer Arbeitgeber war und offenbar, nachdem ihm eine Nachbarin erzählte, dass Beer „Feindsender“ höre, Anzeige erstattet. Er hatte bereits der Kreispolizei Auskunft über Beer gegeben und sagte ebenfalls vor dem Sondergericht als Zeuge ausführlich über Beer aus und erwähnte dabei auch frühere politische Äußerungen Beers, die diesen als staatsfeindlich charakterisieren sollten. Des Weiteren benannte er weitere Zeugen, unter anderem die bereits genannte Nachbarin, die als Zeugin bezüglich des „Rundfunkverbrechens“ geladen wurde. Bei späteren Vernehmungen des Sondergerichts sagte selbst die Tochter Beers gegen ihren Vater aus.

In seiner Aussage gegen Beer erwähnte der Kaufmann Warmbier, dass Beer von Anfang an „sonderbare politische Gespräche geführt“ habe. Unter anderem hätte Beer: „Der Krieg mit Russland war auch nicht nötig“ und „Ich weiß garnicht, was da immer soviel Wesens vom Führer gemacht wird, das Ganze macht doch nicht er, sondern seine Generale, sonst hätte er es doch im vorigen Kriege weitergebracht und nicht nur bis zum Gefreiten“. Ein anderes mal habe Beer erzähl, dass in Italien ein Aufstand ausgebrochen sei und deutsche Truppen zur Unterdrückung des Aufstandes eingesetzt worden seien. Warmbier gibt an, dass er gefragt habe, woher Beer denn dies wisse und stellte sich auch sonst in diesen Gesprächen stets als Verteidiger des Staates dar, der Beer zurechtgewiesen hätte.

Es traten noch weitere von Warmbier benannte Zeugen auf, darunter eine Nachbarin und seine beiden erst 11- und 12-jährigen Söhne. Die von Warmbier genannte Zeugin Oppermann. wohl eine Nachbarin Beers, war aber sicher die entscheidende Zeugin, die zur Verurteilung Beers beitrug. Sie schilderte ihn zunächst als fleißigen und hilfsbereiten Menschen.

„Ob es sich darum handelt einen Arzt zu holen, oder sonstige nachbarschaftliche Gefälligkeiten zu erweisen oder auf der Straße für Ruhe und Ordnung zu sorgen, oder während eines Fliegeralarms aufzupassen, dann ist der Beer zur Stelle“.

Staatsfeindliche Redensarten habe sie nie von ihm hören können. Dennoch habe sie sie einer Verwandten berichtet, dass Beer ein „grosser Kommunist“ sei und fortgesetzt ausländische Sender abhöre. Auch hielt sie positive Beurteilung Beers als netten und freundlichen Nachbarn nicht davon ab, ausführlich zu berichten, wie lange Beer ausländische Sender abgehört habe und das dieser durch eine weitere Nachbarin, namens Nückel, die später vernommen wurde und die Aussage bestätigte, darauf hingewiesen worden sei, dass das Abhören des Senders [Beromünster, ein Schweizer Sender] illegal sei.

Auch die von Oppermann benannte Zeugin Nückel bezeichnete Beer als hilfsbereit, freundlich, in der Nachbarschaft beliebt und hart arbeitend, zögerte jedoch nicht gegen ihn auszusagen. Weiter zeugen trugen nichts wesentlich Neues zur Untersuchung gegen Beer bei.

Beer selbst verteidigte sich während der Vernehmung sehr schlecht und verwickelte sich in Widersprüche, wenn er etwas behauptete, er habe den Sender aus Versehen eingeschaltet und später angab, er habe nicht gewusst, dass das bloße Musikhören illegal sei. Dass selbst seine eigene Tochter noch gegen ihn aussagte, sprach, in den Augen der Richter, sicher ebenso kaum für ihn.

Im Urteil vom 26. August 1944 hielt man schließlich für klar erwiesen, dass Beer über einen längeren Zeitraum im Frühjahr 1943 gegen das Rundfunkgesetz verstoßen hätte, da er den Schweizer Sender Beromünster abgehört habe. Seine Angaben, nicht gewusst zu haben, dass der Sender der neutralen Schweiz illegal sei, wurden als nicht glaubwürdig verworfen. Ihm zugute erhalten wurde, dass er im RLB tätig war, vor einigen Jahren ein Kind aus dem Hochwasser der Sieg gerettet habe und vor in der Nachbarschaft beliebt und als arbeitsamer Mensch bekannt sei, aber ebenso schwer fielen auf der Gegenseite einige Vorstrafen aus. Die vom Zeugen Warmbier geschilderten Äußerungen Beers spielten in der schriftlichen Urteilsbegründung keine Rolle, vielleicht weil die Richter glaubten, dass Warmbier eine persönliche Abneigung gegen Beer gehabt habe. Dies ist aber nur eine Spekulation, ebenso ist möglich, dass man das Verfahren schnell mit einer Verurteilung wegen „Rundfunkverbrechens“ abschließen wollte, da schnelle Verfahren eine der Zielvorgaben für die Sondergerichte waren.

Dennoch erhielt Beer nicht nur eine Verwarnung, sondern wurde zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Richter begründete das Urteil wie folgt:

Für die Höhe der Strafe waren in erster Linie die Belange der Volksgemeinschaft maßgebend. Der inneren Geschlossenheit des Volkes und seine seelische Widerstandskraft drohen aus der Propaganda der deutschfeindlich eingestellten Auslandssender große Gefahren, denen nur dann wirksam begegnet werden kann, wenn jeder, der ausländische Sender abhört, unnachsichtig zur Verantwortung gezogen, und so auch der Öffentlichkeit mit allem Nachdruck das Verwerfliche und kriegsschädliche eines solchen Verhaltens vor Augen geführt wird.

Nach dem Urteil setzte sich der Arbeitgeber Beers, die Druckerei Vorländer, mehrmals dafür ein, dass der Haftantritt aufgeschoben würde, da Beer unabkömmlich sei, wenn es um die Verteilung der im Haus gedruckten Siegener Zeitung gehe. Der Arbeitgeber erreichte auch zunächst einen Aufschub, jedoch wurde eine Erlassung der Strafe abgelehnt und Beer schließlich in Haft genommen.

 

4.4 Verfahren gegen Heinrich Briel wg. Verstoßes gegen das «Heimtückegesetz»

Die Anklageschrift vom 9. Juli 1936 warf dem Wanderarbeiter Heinrich Briel vor, am 28. März 1936 in Seelbach „böswillige, gehässige Äusserungen über leitende Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP (...) gemacht zu haben, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes in die politische Führung zu untergraben, indem der Täter damit rechnete oder damit rechnen mußte, daß die Äusserungen in die Öffentlichkeit dringen werden“. Dies war eine klare Anwendung des «Heimtückegesetzes». Im zweiten Anklagepunkt wurde Briel Bettelei vorgeworfen.

Der Ausgangspunkt für die Anklage gegen Briel war, dass ein Mitglied einer Familie, Gustav Sting, bei der Briel am 28.3.1936 um Almosen bat, diesen bei der örtlichen Gendarmerie meldete. Motivation für die Anzeige war wohl weniger die Tatsache, dass Briel um Almosen bat, sondern seine Äußerungen gegenüber der Familie, welche diese als staatsfeindlich auslegte. Er habe unter anderem gesagt, dass „heute in Deutschland nichts mehr los sei und wieder in das Ausland wolle“.

Die örtliche Gendarmerie leitete noch am selben Tag dessen Verhaftung ein. Da man eine Fluchtgefahr unterstellte, blieb Briel in der folgenden Zeit im Untersuchungsgefängnis Siegen inhaftiert. Seine Bitte um Entlassung aus der Untersuchungshaft, die er stellte, nachdem er bereits 9 Wochen inhaftiert war, wurde abgelehnt. Inzwischen holte man aber weitere Erkundigungen über Briel ein, die alle nicht positiv für ihn ausfielen. Ein Herbergsbesitzer aus Buschhütten sagte etwa, laut einem Aktenvermerk eines Gendarmerie -Hauptwachtmeisters in Kreuztal, aus, dass Briel bei ihm in der Landwirtschaft gearbeitet habe und, dass „Briel politisch nicht einwandfrei war und über alles kritisierte und zu nörgeln hatte“. Außerdem fügte er hinzu, dass „Briel politisch stark links-kommunistisch eingestellt gewesen“ sei.

Ab dem 7.04.1936 wurden die Zeugen, also die Mitglieder der Familie Sting, vor dem Sondergericht Dortmund vernommen. Den Anfang machte Wilhelm Sting, der, zu diesem Zeitpunkt, 36-jährige Neffe von Gustav Sting:

Der Beschuldigte hat nicht gesagt: "wenn in Deutschland nichts mehr los ist, gehe ich wieder ins Ausland", sondern er hat gesagt, "In Deutschland ist nichts mehr los, ich gehe wieder ins Ausland". Ich unterhielt mich mit meinem Onkel über die Rede des Führers und wir freuten uns, daß der Führer in seiner Rede dem Ausland einmal so richtig Bescheid gesagt hatte. (...) Unter anderem sagte er auch noch, die Männer mit den großen Mützen bekämen geholfen, er aber nicht. Ich habe aus den Redensarten geschlossen, daß der Beschuldigte mit der Regierung nicht einverstanden war (...) Mein Onkel ging direkt zum Gendarmeriebeamten um diesem von den Redensarten des Beschuldigten zu berichten. (...)

Die gesamte Familie zeigte sich auch bei den folgenden Vernehmungen sehr engagiert, um Briel zu belasten. So berichtete, die damals 29-jährige, Elisabeth Sting am folgenden Tag:

Ich war auch zugegen als der Bettler in unsere Wohnung kam (...) Der Bettler sagte dann, wir brauchten hier gar nicht so große Reden zu schwingen, der arme Mann auf der Landstraße bekäme doch nicht geholfen. Wenn aber die Beamten mit den großen Mützen kämen, die kriegten was sie haben wollten. (...) Wir haben uns über diese Redensarten sehr entrüstet und unser Vater, dem wir den Vorfall erzählten, ist dann auch sofort zu dem Gendarmeriebeamten gegangen und hat dem die Angelegenheit gemeldet. Ich muß auch noch einmal betonen, daß der Bettler nicht gesagt hat: „Wenn in Deutschland nichts mehr los ist“ sondern „in Deutschland ist nichts mehr los“.

Und ein weiteres Familienmitglied ergänzte in voller Entrüstung:

(...) Bemerken möchte ich aber noch, daß wir uns ganz begeistert über die Führerrede unterhalten hatten und ich deshalb sehr entrüstet war, als der Bettler unsere Unterhaltung durch seine gemeinen Redensarten stört. Ich sagte deshalb auch zu ihm: „Nun hätten wir derart begeistert vom Führer und Deutschland gesprochen und jetzt käme so ein Schuft und wollte einem die Stimmung verderben. M.E. hat der Bettler geglaubt, als er uns vom Führer reden hörte, hier sei jetzt der passende Platz, um staatsfeindliche Propaganda zu treiben (...)“

Als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen wurde, laut einer Gerichtsakte vom 9.06.1936, unter anderem festgehalten, dass Briel bereits erheblich wegen Bettelns und Landstreicherei vorbestraft sei. Er habe sich eingemischt, als „im Kreise der Familienangehörigen“ die „Rede des Führers vom 27. März 1936“ besprochen worden sei und dazu geäußert:

Sie brauchen hier garnicht so große Reden zu schwingen. Der arme Mann bekäme doch nicht geholfen. Wenn aber die Beamten mit ihren großen Mützen kämen, die kriegten, was sie haben wollten und steckten auch Geld ein. In Deutschland wäre überhaupt nichts los, hier sähe man nichts von „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“. Er wäre in Russland, Spanien und Italien gewesen und da wäre doch eher etwas los. Er wollte auch so schnell wie möglich wieder ins Ausland.

Briel hatte diese Aussagen bestritten und bezeichnete die Aussagen der Zeugen als „glatte Lüge“. Der vernehmende Beamte bezeichnete Briel im Vernehmungsprotokoll darauf als „stur“. Und auch im Abschlussbericht der Ermittlungen sah man die Äußerungen, aufgrund der Zeugenaussagen, als erwiesen an. Die Äußerungen erfüllten daher, nach Einschätzung der Anklagebehörde, den „Tatbestand des §2 des Hg.“. Gemeint war also das «Heimtückegesetz» und dessen §2, nach dem jegliche Äußerungen bestraft werden konnten, die geeignet gewesen waren, „das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben“. Eine Eingabe, die darauf folgte, schlug vor, Briel in einem Arbeitshaus unterzubringen.

Im Urteil vom 17.08.1936 spielten nicht nur die Äußerungen Briels, die man aufgrund der Zeugenaussagen für bewiesen hielt, eine Rolle, sondern auch die Gesamtbeurteilung seiner Person. Dabei wurden Vorstrafen, wegen kleinerer Vergehen benannt, jedoch auch sein Aufenthalt im Ausland, sein Wunsch Deutschland zu verlassen und seine politische Einstellung negativ ausgelegt. Lediglich seine Beteiligung im 1. Weltkrieg wurden als für ihn positiv angeführt, jedoch kam der Richter zu dem Schluss, dass er „kein nützliches Mitglied der Volksgemeinschaft“ und ein „arbeitsscheuer“ Mensch sei. Insgesamt wurde Briel zu 6 Wochen wegen Bettelns und zu weiteren 7 Monaten wegen Verstoßes gegen das Heimtückegesetz verurteilt. Nach der Haft, auf die die Untersuchungshaft angerechnet wurde, sollte Briel in ein Arbeitshaus verbracht werden.

Das folgende soll verdeutlichen, was die Einweisung in ein Arbeitshaus bedeuten konnte. Eine Unterbringung in einem Arbeitshaus war nicht nur mit Zwangsarbeit verbunden, sondern ebenso mit einer Stigmatisierung. Allerdings waren Arbeitshäuser kein neues Phänomen und existierten bereits im Kaiserreich. Dort dienten diese dazu, die als „asozial“ bezeichneten, aus dem öffentlichen Leben zu verbannen. Das „korrigierende“ Element wurde oft nicht erreicht, stattdessen stand das Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit im Vordergrund. Unter den Nationalsozialisten verschärften sich jedoch die Maßnahmen. Der Staat agierte nicht, um Sicherheit herzustellen oder die Betroffenen zu verwalten, sondern agierte offen gegen die Betroffenen in ganz konkreten Maßnahmen, deren Ziel letztlich einen Vernichtungsgedanken in sich trug. Die Wohlfahrtspflege wurde zur „Volkspflege“ und wer sich nicht durch Arbeit zu einem nützlichen Teil der «Volksgemeinschaft» erziehen ließ, lief Gefahr, dass er, als „Gemeinschaftsfremder“ durch Arbeit vernichtet werden sollte. Allerdings bestand für die „Gemeinschaftsfremden“, im Gegensatz zu den rassisch stigmatisierten Gruppen, wie Juden oder Sinti und Roma, immer noch die theoretische Möglichkeit, durch Fügsamkeit und Teilnahme am Arbeitsprozess, wieder in die «Volksgemeinschaft» aufgenommen zu werden. Eine sehr konkrete Gefahr bestand allerdings, wenn die Arbeitsverweigerung als erblich diagnostiziert wurde. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten verschärfte sich ebenso das gesamte gesellschaftliche Klima gegenüber den als „Asozial“ stigmatisierten Personen. Schon in den frühen 1930ern waren Hilfsangebote zunehmend mit der Unterbringung in Pflichtarbeitslagern verbunden worden. Hinzu kam nun eine völkisch-biologistische Aufladung. „Asoziale“ schadeten, nach Ansicht des NS-Regimes, der «Volksgemeinschaft» oder waren sogar der Gegensatz zu dieser. Hilfsbedürftige wurden jetzt nach ihrem Wert für die «Volksgemeinschaft» beurteilt. Bei der Beurteilung war hierdurch nicht mehr nur die Arbeitsbereitschaft, sondern ebenso eine, nach Rassen- und Erbgesundheitskategorien erfolgte Beurteilung, entscheidend. Auch abweichendes Verhalten wurde nun noch strenger ins Auge gefasst. Für die Behandlung der Insassen bedeutete die Machtübernahme, dass gegen sie mit stärkeren Zwangsmaßnahmen vorgegangen werden konnte. Auch Sterilisierungsmaßnahmen wurden nun vorangetrieben um „erbkranken Nachwuchs“ zu verhindern, allerdings hatte es solche eugenischen Überlegungen ebenfalls schon zuvor gegeben. So wurden Sterilisierungen bereits in der späten Weimarer Republik als bevölkerungspolitische Maßnahme angedacht, auch in Teilen der Sozialdemokraten. Dementsprechend gering waren die Widerstände bei der Durchführung. Die Maßnahmen betrafen hierbei nicht nur Behinderte, sondern ebenso Menschen, die als „unwürdige Fürsorgeempfänger" und „Arbeitsscheue“ galten.

Briel wurde, wie geschildert, nach der Verbüßung der am 7. August angetretenen Haft, am 14.12.1936 in ein solches Arbeitshaus eingeliefert und verbrachte in diesem zwei Jahre. Am 10. November 1938 beantragte der Direktor der „Provinzialarbeitsanstalt“ zudem eine Nachhaft bis zum März 1939. Briel wurde jedoch am 14. 12.1938 entlassen, um eine zugewiesene Arbeitsstelle anzutreten, was er allerdings nicht tat. Nachdem man einige Zeit versuchte Briel aufzuspüren und über eine neue Unterbringung in einem Arbeitshaus nachdachte, wurde festgestellt, dass Briel in einem Zementwerk angestellt war. Im Februar 1940 wurde er erneut als "Asozialer" festgenommen, kurz darauf jedoch wieder entlassen. Aber auch in der danach verfolgte man dessen Lebenswandel bis 1944 weiter. Er geriet dabei immer wieder in Haft, zumeist im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen.

Briel hatte vermutlich noch Glück im Unglück, dass er im Jahr 1936 „nur“ in ein Arbeitshaus überwiesen wurde und sich später einem Zugriff entziehen konnte, denn ein geheimer Grunderlass vom 14. Dezember über die „Vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ schuf für die Polizei rechtsfreie Räume und ein späterer, ebenfalls geheimer Erlass vom 4. April, ermöglichte die KZ-Einweisung jedes Menschen, der „ohne Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher zu sein, durch sein asoziales Verhalten die Allgemeinheit“ gefährde. Jedoch war Briel, durch seine Unterbringung im Arbeitshaus stark stigmatisiert und stand dauerhaft in Gefahr in einem KZ zu enden, wenn ein Richter die bisherige Unterbringung in einem Arbeitshaus als erfolglos betrachtet hätte. Ebenso hätte eine spätere Denunziation, wie sie Briel in Siegen widerfahren war, mit der Unterbringung in einem KZ enden können, besonders wenn man bedenkt, dass dieses Schicksal tausende Menschen erleiden mussten, die 1938 innerhalb der «Aktion Arbeitsscheu» als „Asoziale“, „Landstreicher“ und „Zigeuner“ kategorisiert, aufgriffen und zumeist in das KZ Sachsenhausen verbracht wurden.

 

5. Integration und Ausschluss – Einschüchterung, Strafe und Vernichtung

Wie an den Fällen zu sehen ist, herrschte innerhalb der immer als „harmonisch“ verklärten «Volksgemeinschaft» ein beständiger Druck durch Kontrolle und Selbstkontrolle. Dabei konnte nicht nur Abweichungen und Kritik, sondern schon eine nicht ausreichende Teilnahme als Störung empfunden werden, sowohl durch die sogenannten „Volksgenossen“, als auch durch die staatlichen Stellen. Oftmals trugen die „Volksgenossen“ eine Abweichung auch an die Behörden weiter.

Die Kontrolle durch das direkte Umfeld war somit immer präsent, egal ob bei Äußerungen und dem Verhalten in der Öffentlichkeit und auf der Arbeitsstelle oder im privaten Bereich, unter Freunden oder sogar Familienmitgliedern. Es ist schwer zu beurteilen, wie deutlich bewusst sich die Betroffenen dessen waren und wie sehr man sich hierdurch anpasste, aber angesichts der erlassenen Gesetze, wie dem «Heimtückegesetz» und der Bereitschaft, Freunde, Nachbarn und Familienmitglieder zu denunzieren, wird deutlich, dass ein solches Bewusstsein der Kontrolle vorhanden war, ob man sich nun kontrolliert, oder aber in der Pflicht sah, andere zu kontrollieren und sogar zu denunzieren.

Die Motivationen der Denunzierenden erscheinen hierbei recht unterschiedlich und natürlich gab es nicht nur eine Motivation, sondern eine Verbindung aus mehreren Triebfedern. In einigen Fällen waren es sicherlich überzeugte Nationalsozialisten. Zu diesen Überzeugten zählten zum einen engagierte Mitglieder der Partei und der SA. Deutlich wird dies etwa bei den Meldungen der als Spendensammlerinnen tätigen Blockhelferin über den Pfarrer Dr. Hamm oder den Lehrer Hees. Auch der, in NSDAP und SA engagierte, Volksschullehrer Friedrich, der den evangelischen Pfarrer Steinle denunziert hatte, gehört in diese Kategorie.

Zum anderen gab es ebenso überzeugte „Volksgenossen“, die ganz im Geiste des Nationalsozialismus agierten und empfindlich auf Störungen ihrer Begeisterung reagierten, wie im Fall Briel sehr deutlich wird. Hier schildeten die Denunzierenden dies sogar sehr explizit, wenn sie Briel etwa vorwarfen, dass er durch seine „gemeines Redensarten“ gestört und die Stimmung verdorben habe. Geradezu gedankenlos wirkt hingegen die Denunzierung im Fall Koch, der lediglich einem Missverständnis seiner Nachbarn zum Opfer fiel. Es wirkt hier so, als sei einfach eine Verhaltensweise und Pflicht übernommen worden, die in dieser Zeit nun einmal geboten schien, ohne über die Handlung und die Folgen zu reflektieren.

Weiterhin gab es natürlich auch Fälle, in denen eine persönliche Abneigung eine Rolle spielte. Bei der Denunzierung wegen »Rundfunkbrechens« gegen den Beschuldigten Beer etwa, wird deutlich, welche große Abneigung sein ehemaliger Arbeitgeber gegen ihn hatte. Ebenso im Fall Langebach war eine persönliche Abneigung die Motivation für die Denunzierung. Hier entschied das Sondergericht, aufgrund dieser Tatsache, sogar auf Freispruch.

Der beständige Druck durch die Kontrolle und die Möglichkeit von Denunziationen war immer präsent, allerdings waren die Auswirkungen und die Beurteilung einer Abweichung oder geäußerten Kritik recht unterschiedlich. Die noch heute oftmals zu findende Behauptung: „wenn man etwas gesagt hätte, dann wäre man ja direkt…“ trifft auf jeden Fall nicht zu und verklärt zudem die begeisterte Beteiligung des Großteils der Deutschen am Nationalsozialismus zu einem postulierten unterdrückten Widerstand. Wer angepasst lebte, dem wurden auch in diesem Rahmen einige Freiheiten zugestanden. Strafen glichen hier eher Ermahnungen. Der Betreffende sollte in der Regel nicht ausgeschlossen, sondern, mit mal sanfterer, mal härterer Hand, in die Mitte der «Volksgemeinschaft» zurückgeführt werden. Selbst deutliche Kritik wurde so nicht selten toleriert, wenn man den Betreffenden als „nützliches Mitglied der Volksgemeinschaft“ betrachtete. So etwa im Fall Decker, der Robert Ley beschuldigt hatte, sich bereichert zu haben und zudem auf den Selbstmord von Leys Frau verwiesen hatte. Da Decker aber engagiert in einem Rüstungsbetrieb arbeitete und somit, aus Sicht der Beamten, der «Volksgemeinschaft» nutzte, sprach man lediglich eine Verwarnung aus, die erzieherisch wirken sollte. Im Fall Langenbach erfolgte sogar ein glatter Freispruch, allerdings aus dem Grund, dass die Anschuldigungen als nicht erwiesen angesehen wurden. Deutlich wird hier jedoch auch, dass man, wenn man als folgsames Mitglied «Volksgemeinschaft» galt, keiner völligen Willkür ausgesetzt war und dies selbst vor einem Sondergericht, zumindest im Jahr 1937, noch der Fall war.

Ganz anders wirkte es sich aus, wenn man nicht mehr als vollwertiger Teil der «Volksgemeinschaft» galt oder sogar als ihr Gegenbild. Dies wird besonders im Fall Briel deutlich. Seine Aussagen waren, verglichen mit denen Deckers, harmlos, dennoch wurde gegen ihn ein Verfahren eingeleitet, an dessen Ende eine Haftstrafe lag, sowie eine Einweisung in ein Arbeitshaus. In der Urteilsbegründung wird deutlich, dass hier nicht die Aussage bewertet wurde, sondern die Gesamtperson in Hinsicht darauf, ob diese „nützlich“ sei. Menschen wurden in dieser Logik nicht nur als außerhalb stehend betrachtet, sondern auch als Gegenbild und Bedrohung der «Volksgemeinschaft». Hiermit rechtfertigte man die Misshandlung, beispielsweise durch Zwangssterilisierung, oder sogar die Vernichtung von Menschen.

 

Quellenverzeichnis

LAV NRW R, NSDAP - Kreis- und Ortsgruppenleitungen / Gau Westfalen-Süd, 89.

LAV NRW R, Sondergericht Dortmund, Q233, 8.

LAV NRW R, Sondergericht Dortmund, Q233, 51.

LAV NRW R, Sondergericht Dortmund, Q233, 509.

LAV NRW R, Sondergericht Dortmund, Q233, 1023.

 

Literaturverzeichnis

Benz, Wolfgang: Das Dritte Reich. Die 101 wichtigsten Fragen (Beck’sche Reihe 1701), München 2006.

Keller, Sven: Volksgemeinschaft am Ende. Gesellschaft und Gewalt 1944/45 (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte Bd. 97), München 2013.

Blumberg-Ebel, Anna: Sondergerichtsbarkeit und "politischer Katholizismus" im Dritten Reich (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte. Reihe B, Forschungen Bd. 55). Mainz 1990.

Schmidt, Herbert: "Beabsichtige ich die Todesstrafe zu beantragen". Die nationalsozialistische Sondergerichtsbarkeit im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf 1933 bis 1945 (Düsseldorfer Schriften zur neueren Landesgeschichte und zur Geschichte Nordrhein-Westfalens Bd. 49), Essen 1998.

Büüsker, Ann-Kathrin: Die letzten vergessenen Opfer (vom 13.06.2015), unter: http://www.deutschlandfunk.de/asoziale-im-nationalsozialismus-die-letzten-vergessenen.724.de.html?dram:article_id=322567 (abgerufen am 01.07.2016).